Steuerliche Absetzbarkeit
von Fort- und Weiterbildungsgebühren
Nach dem Grundsatzurteil des Bundesfinanzhofes aus dem Jahr 2002 sind die Aufwendungen für Fort- und Weiterbildungen sowie für Umschulungen als Werbungskosten absetzbar. Teilnehmer an Weiterbildungen oder Studiengängen können die Bildungsgebühren in vollem Umfang als Werbungskosten geltend machen, wenn Sie nachweisen können, dass die Maßnahme beruflich veranlasst ist.
Voraussetzung ist lediglich, dass die Bildungsmaßnahme in einem objektiven Zusammenhang mit dem Beruf steht und Aufwendungen subjektiv zur Förderung des Berufes getätigt werden. Dabei ist ausreichend, dass die Aufgaben den Beruf des Arbeitnehmers im weitesten Sinne fördern. Diese berufliche Veranlassung kann jedweder berufsbezogenen Weiterbildung erfüllt sein.
Daraus ergeben sich im Einzelfall erhebliche Steuereinsparungen, die die Weiterbildung neben dem Beruf wirtschaftlich noch attraktiver machen. Das entsprechende Urteil finden Sie unter dem Aktenzeichen "BFH-Urteil vom 17.12.2002 Akt.Z. VI R 137/01". In welcher Höhe diese Abzüge bei der Ermittlung Ihres zu versteuernden Einkommens Berücksichtigung finden, hängt vom Einzelfall ab. Zur Beantwortung dieser Frage bitten wir Sie darum, sich an Ihr zuständiges Finanzamt oder Ihren Steuerberater zu wenden.
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